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Infozettel: Umsatzsteuer für Weltläden in Kirchengemeinden ab 2023

„Umsatzsteuer für Kirchengemeinden? – Wir sind doch kein Wirtschaftsunternehmen, sondern gemeinnützig und brauchen keine Umsatzsteuer zu bezahlen!“ Irrtum: Das europäische Recht und Urteile des Bundesfinanzhofs sehen das anders. Körperschaften des öffentlichen Rechts, also auch Kirchengemeinden, fallen seit einer Gesetzesänderung vom 1. Januar 2017 an grundsätzlich immer unter die Umsatzsteuerpflicht. Veranstaltet eine Kirchengemeinde zum Beispiel ein Konzert und verkauft Eintrittskarten, erzielt sie Umsätze. Betreibt die Gemeinde ein Café, nimmt sie auch dort Geld ein, das künftig umsatzsteuerpflichtig sein wird. Vom Eine-Welt- Laden bis zum Adventsbasar kommt an vielen Stellen Geld in die Gemeindekasse. Das Finanzamt möchte davon künftig profitieren.

Wir haben Euch alle wichtigen Infos zum Thema zusammengestellt.

Die ursprüngliche Frist von 2021 wurde auf 2023 erweitert! 

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