Wer sich bei dieser Frage an die Diskussionen vom letzten Winter erinnert fühlt, irrt nicht. Denn an sich ist die Situation nun wieder sehr ähnlich: Geschäfte des täglichen Bedarfs sind von der 2G-Regel ausgenommen. Ob ein Weltladen dazu zählt ist aber nicht ganz eindeutig zu beantworten.
Da Weltläden i.d.R. den Großteil des Umsatzes mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln erwirtschaften, kann man in diese Richtung argumentieren – was im letzten Lockdown auch der Weltladen Dachverband und viele Weltläden getan haben. Teilweise wurde von den Weltläden dann aber auch „vorsorglich“ ein stärkerer Fokus auf den Verkauf von Lebensmitteln gelegt, und teilweise musste dennoch nach lokalen Vorgaben des Ordnungsamtes der non-food-Bereich abgesperrt werden. In vielen Fällen blieben Weltläden aber auch einfach geöffnet, ohne weitere Einschränungen des Verkaufs.
Wer auf Nummer sicher gehen will, müsste entsprechend auch dieses Mal wieder Rücksprache mit dem lokalen Ordnungsamt halten, da die Auslegung der Regeln sehr stark variiert. Alternativ bleibt natürlich auch einfach die Möglichkeit von vornherein die 2G-Regel anzuwenden.